Das Schiedsgericht des DMC

Geschrieben von Fredy Dietrich am 22. Dezember 2021 um 16:50

Nach dem Sportbundtag ist das Schiedsgericht neu besetzt worden.
Es besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern.
Jedes Mitglied kommt aus einem anderen Sportkreis, so dass alle Sportkreise im
Schiedsgericht vertreten sind.
Sportkreis 1 Mitte > Thomas Marecki
Sportkreis 2 Nord > Dietmar Thalmann
Sportkreis 3 West > Heinz Kroezemann
Sportkreis 4 Süd > Alex Noll
Sportkreis 5 Ost > Jörg Tönnies (Vorsitzender)
Das Schiedsgericht ist ein Sportgericht, dem, nach der Satzung und der Rechtsordnung des
DMC, folgende Aufgaben zugeordnet sind.
Auszug aus der Satzung:
§ 24 Das Schiedsgericht
1.) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die vom
Sportbundtag für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Für die Wahl der Mitglieder des
Schiedsgerichtes ist Paragraph 18, Abs. 2-7 entsprechend anzuwenden. Für das
Ausscheiden von Mitgliedern des Schiedsgerichtes
während der Wahlzeit, gilt Paragraph 18 Abs. 8.
2.) Zuständigkeit und Tätigkeit des Schiedsgerichtes ergeben sich aus der Satzung und der
Rechtsordnung. Das Präsidium kann jederzeit das Schiedsgericht mit der Bearbeitung
bestimmter Angelegenheiten beauftragen, insbesondere mit der Schlichtung von
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des DMC oder mit der Nachprüfung von
Beschuldigungen gegen DMC-Mitglieder. Es soll ihm die Bearbeitung übertragen werden,
wenn das Präsidium wegen Beteiligung eines Präsidiums-Mitgliedes oder aus sonstigen
Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will, oder wenn dies zur Vermeidung von
Nachteilen für den DMC zweckmäßig erscheint, soweit dadurch die Unabhängigkeit des
Schiedsgerichtes nicht gefährdet ist.
Auszug aus der Rechtsordnung:
2. Das Schiedsgericht des DMC ist zuständig
1. für alle Streitfragen, die sich aus der Zusammenarbeit von Organen und
Ausschüssen ergeben,
2. für Streitfragen zwischen den Vereinen,
3. bei Verstößen gegen die Satzung und die Ordnungen,
4. bei Handlungen, die dem DMC, seinen Organen oder Mitgliedern Schaden
zugefügt oder deren Ansehen und Interessen geschädigt haben,
5. für Streitfälle, die sich aus den Wettkämpfen innerhalb des Verbandes
ergeben.
3. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den 4
Beisitzern. Der Vorsitzende sollte die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Das Schiedsgericht ist handlungsfähig, wenn mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.
Über die Befangenheit beschließt das Schiedsgericht selbst. Im Falle der Verhinderung
oder der Befangenheit des Vorsitzenden führt der an Lebensjahren älteste Beisitzer den
Vorsitz. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes beschließt das Schiedsgericht selbst.
Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Sachverhalt wird in schriftlicher Verhandlung erörtert, ein mündliches Verfahren
kann auf Antrag durch eine der Parteien oder wenn das Schiedsgericht dies für
notwendig erachtet geführt werden.
a. Bei einem mündlichen Verfahren wird der Verhandlungsort vom
Schiedsgericht festgelegt. Die Ladungsfrist bei mündlichen Verhandlungen
beträgt mindestens 2 Wochen.
b. Alle Angaben sind vertraulich zu behandeln.
Das Schiedsgericht wird sich immer an die ZPO (Zivilprozessordnung), das BGB
(Bürgerliches Gesetz Buch), die Satzung und die Rechtsordnung halten.
Die Satzung und auch die Rechtsordnung ist auf der Homepage des DMC unter
DOWNLOADS // Satzung / Ordnungen einsehbar.
Das Schiedsgericht hofft, dass es keine Fälle bearbeiten muss, die auf ein Fehlverhalten
eines unserer Mitglieder bzw. Lizenznehmer hinweist.
Wir werden jedoch nach bestem Wissen und Gewissen, jeden Antrag der an das
Schiedsgericht gestellt wird, bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Tönnies
(Vorsitzender)

veröffentlicht: 22.12.2021 VP; verantwortlich; Jörg Tönnies, Vorsitzender Schiedsgericht.

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