Antragsteller / Verein
| OV-Nr. | Präsidium | Verein | Deutscher Minicar Club e.V. |
|---|---|---|---|
| Teamleiter | Dirk Horn | Lizenznummer | 387 |
| Mailadresse | praesident@dmc-online.com | ||
Antragsdaten
| Reglement Teil | A | Antrag zur Satzung | Nein |
|---|---|---|---|
| Jahrbuch | 2026 | Seite | 79 |
| Abschnitt | 13 | Gilt ab | Gültig ab/seit (30.11.2026) |
Ziel des Antrages
Klarstellung der Startberechtigung in einem anderen EFRA Verband als deutscher Fahrer.
Begründung
Deutsche RC-Car Fahrer versuchen ohne entsprechende Qualifikation an internationalen Meisterschaften teilzunehmen, dieses entspricht nicht dem Fairness Gedanken.
Neuer Reglementtext (bereinigt)
13 Startberechtigung deutscher Fahrer für andere EFRA-Mitgliedsverbände
Ein Fahrer mit deutscher Staatsangehörigkeit darf für einen anderen, der EFRA angeschlossenen nationalen Verband nur dann an internationalen Meisterschaften oder entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen, wenn er nachweislich mindestens 90 Tage im Kalenderjahr seinen Wohnsitz in dem betreffenden Land hat, für dessen nationalen Verband er an den Start gehen möchte.
Der Fahrer muss außerdem die für die betreffende Meisterschaft bzw. Klasse vorgeschriebenen Qualifikationsläufe in diesem Land selbst absolviert und die dort geltenden Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt haben.
Die alleinige Beantragung oder der Besitz einer Lizenz oder einer sonstigen Startberechtigung des betreffenden ausländischen EFRA-Mitgliedsverbandes begründet keine Startberechtigung.
13.1 Jährliche Antragstellung
Anmerkung: Neue Regelpassagen sind rot
Bearbeitung: Bestehendes Reglement mit Änderungen
13 Startberechtigung deutscher Fahrer für andere EFRA-Mitgliedsverbände
Ein Fahrer mit deutscher Staatsangehörigkeit darf für einen anderen, der EFRA angeschlossenen nationalen Verband nur dann an internationalen Meisterschaften oder entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen, wenn er nachweislich mindestens 90 Tage im Kalenderjahr seinen Wohnsitz in dem betreffenden Land hat, für dessen nationalen Verband er an den Start gehen möchte.
Der Fahrer muss außerdem die für die betreffende Meisterschaft bzw. Klasse vorgeschriebenen Qualifikationsläufe in diesem Land selbst absolviert und die dort geltenden Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt haben.
Die alleinige Beantragung oder der Besitz einer Lizenz oder einer sonstigen Startberechtigung des betreffenden ausländischen EFRA-Mitgliedsverbandes begründet keine Startberechtigung.
13.1 Jährliche Antragstellung
Anmerkung: Neue Passagen rot | Durchgestrichene Texte werden gelöscht
Antragsbearbeitung / Status
| Originalantrag | A-13-S79-klarstellung_der_startberechti_REG2027_V2_260925-0908 | ||
|---|---|---|---|
| Antragsnummer | A40 | Status | Antrag erhalten |
| Protokollierung durch | Thomas Kohmann | Lizenznummer | 1288 |
| Datum | 30.9.2026 | ||
| Kommentierung | [1.10.2026] Status auf Antrag erhalten geändert
[1.10.2026] Antragsnummer vergeben | ||